Wer zwei Stunden nach einem Unfall vergeblich auf einen Polizeibeamten wartet, der den Unfall aufnimmt, entfernt sich nicht unerlaubt vom Unfallort. Entsprechend hat das Landgericht Potsdam geurteilt. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer nach der Kollision mit einem Baum zwei Stunden lang gewartet. Später informierte er seinen Versicherungsmakler. Die Vollkaskoversicherer wollte später nicht zahlen. Muss sie aber, urteilten die Richter.
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