Überbrückungsgeld bis zum Renteneintritt beitragsfrei
Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.
Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts solange, wie die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze, unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht.
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