Informationspflicht gemäß der Transparenz-Verordnung

Artikel 3 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtige ich die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, biete ich ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stelle ich gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für mich erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung (nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung (Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.

Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.